Selbstverfasst, aus dem Internet oder ein Gang zum Notar?
Die Bundesnotarkammer kümmert sich in ihrer September-Presseveröffentlichung um das wichtige Thema Vorsorgevollmachten. Diese Formulare können den Vollmachtgeber davor bewahren, im Notfall unter Betreuung gestellt zu werden. Um eine solche Situation zu vermeiden, bevollmächtigt er eine Person seines Vertrauens, in seinem Namen zu handeln. Wenn er selbst eines Tages geistig nicht mehr in der Lage sein sollte, Geschäfte abzuwickeln, kann diese Person seine Aufgaben übernehmen, zum Beispiel die Verwaltung seines Geldes/Vermögens.
Macht keine Fehler bei so einer wichtigen Sache, geht zum Notar!
So lautet der nicht sehr überraschende Rat dieser kurzen Veröffentlichung. Sicher stimmt, dass bei nicht professionell formulierten Vorsorgevollmachten juristische Klippen häufig übersehen werden.
Ein Beispiel: In einer Vollmacht steht, dass der Bevollmächtigte erst handeln darf, wenn der Vollmachtgeber „geschäftsunfähig“ ist. Das klingt sehr vernünftig, ist es aber nicht. In diesem Fall müsste der Bevollmächtigte bei allem, was er tut, ein ärztliches Gutachten parat haben, das die Geschäftsunfähigkeit bescheinigt. Und wenn der Vollmachtgeber zwar noch geschäftsfähig, aber körperlich stark eingeschränkt ist, nützt diese Vollmacht nichts und es müsste doch ein Betreuer bestellt werden.
Das zweite Beispiel der Bundesnotarkammer ist nicht gerade alltäglich. Es zeigt aber, wo es im konkreten Einzelfall zu Schwierigkeiten kommen kann, weil Nicht-Juristen diese Fallstricke nicht erahnen. Ein Grundstücksverkauf an einen potentiellen Käufer, der den Kaufpreis fremdfinanziert, ist laut Bundesnotarkammer „nicht möglich, wenn die Vollmacht nicht auch die Befugnis zur Unterwerfung des Vollmachtgebers unter die sofortige Zwangsvollstreckung umfasst.“ (Hoffentlich denken alle Notare daran!)
Auch die Form der Vollmacht ist wichtig. Bei Grundstücksgeschäften oder bei der Eintragung/Löschung von Wohnungs- oder Nießbrauchrechten, ist die Voraussetzung, dass zumindest die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell beglaubigt wurde.
Selbstverfasst oder Internet? Ich möchte dazu raten, sich vorher im Internet schlau zu machen und dann zum Notar zu gehen.