Der Ehepartner ist geschäftsunfähig, und ein Betreuungsgericht bestellt für ihn einen familienfremden Betreuer. Dieser ist befugt, seine Nase in intime Familienangelegenheiten zu stecken, vor allem wo es um Geld geht. Er handelt ab sofort mit den gleichen Rechten, quasi auf Augenhöhe, des gesunden Partners,
Dieses Szenario ist für viele eine Horrorvorstellung.
Wer dieses Problem lösen und gut schlafen möchte, erteilt frühzeitig einer Person seines Vertrauens eine Generalvollmacht. Bei Ehepartnern lautet sie in aller Regel auf den Namen des jeweils anderen Partners und /oder auch auf die Namen mündiger Kinder. Der Bevollmächtigte – also zum Beispiel die Ehefrau oder der Ehemann -, darf mit einer Vollmacht in der Hand sehr viel, (ebenso und mitunter sogar mehr als ein gesetzlich bestellter Betreuer), nämlich an Stelle des nicht mehr fähigen Partners handeln. Privat wird das meistens ohne Vollmacht so geregelt, aber vor dem Gesetz gelten strengere Regeln.
Mit oder ohne Notar
Jeder Notar „beurkundet“ ihre Vollmacht. Das ist ein etwas verwirrender Fachausdruck und bedeutet: Der Notar formuliert den Text nach Ihren Angaben. Als Fachmann kennt er die korrekten und eindeutigen Wendungen, so dass die Generalvollmacht „rechtssicher“ ist. Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer: „Der Notar ist verpflichtet, bei der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu prüfen und er dokumentiert dies auch in der Urkunde. Gerade bei hochbetagten oder erkrankten Vollmachtgebern hilft dies, spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Vollmacht zu vermeiden.“
Wer möchte, kann auch ein Formular aus dem Internet verwenden und der Notar „beglaubigt“ nur die Unterschrift. Das ist billiger, aber sie müssen selbst aufpassen, keine Fehler zu machen. Das sollte sich nicht jeder zutrauen. Wenn der Bevollmächtigte auch Immobiliengeschäfte abwickeln darf, ist die Beurkundung der Generalvollmacht durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben.
Die postmortale Vollmacht
Eine Generalvollmacht kann wegen der eben zitierten Möglichkeiten, ein gefährliches Stück Papier sein. Deshalb stehen viele Menschen auf dem Standpunkt: doch lieber nicht. Aber nur derjenige kann davon Gebrauch machen, der sie physisch besitzt. Wer zum Beispiel einem seiner Kinder Generalvollmacht erteilt hat, aber das Papier zunächst im eigenen Safe aufbewahrt und nicht übergibt, kann sicher sein, dass das Papier seine Wirkung nicht entfalten kann. Wer misstrauisch ist, könnte eine „postmortale Vollmacht“ erteilen. Sie wird erst nach dem Tod rechtskräftig. Damit ist allerdings das Horrorszenario wie im ersten Abschnitt geschildert, nicht vom Tisch.
Bei so einem wichtigen Dokument ist es ratsam, alle möglichen Konstellationen gedanklich durchzuspielen. Angenommen, das Dokument Generalvollmacht geht verloren. Das kommt im praktischen Leben nicht selten vor. Der Notar kann den Bevollmächtigten im Falle des Verlustes neue Ausfertigungen erteilen, wenn die Vollmacht beurkundet wurde. Thelen: „Diese haben rechtlich den gleichen Wert wie das Original. Bei privatschriftlichen und nur beglaubigten Vollmachten bedeutet der Verlust des Originals praktisch den Verlust der Vertretungsmöglichkeit. Ist der Vollmachtgeber zwischenzeitlich geschäftsunfähig, ist die Bestellung eines Betreuers unumgänglich.“
Die Kosten
Eine Generalvollmacht ist nicht so teuer wie die Formulierung eines Testaments. Die Kosten sind gesetzlich vorgeschrieben und hängen vom Vermögen des Vollmachtgebers und der genauen Ausgestaltung der Vollmacht ab.
Vermögen des Vollmachtgebers beträgt 50.000 Euro:
Beurkundung einer Generalvollmacht: circa 95 Euro zzgl. MwSt und Auslagen (einschließlich aller Ausfertigungen)
Beglaubigung einer Generalvollmacht: circa 20 Euro zzgl. MwSt und Auslagen (für jede beglaubigte Vollmacht)
Vermögen des Vollmachtgebers beträgt 250.000 Euro:
Beurkundung einer Generalvollmacht: ca. 219 Euro zzgl. MwSt und Auslagen (einschließlich aller Ausfertigungen)
Beglaubigung einer Generalvollmacht: circa 45 Euro zzgl. MwSt und Auslagen (für jede beglaubigte Vollmacht)
Vermögen des Vollmachtgebers beträgt 500.000 Euro:
Beurkundung einer Generalvollmacht: ca. 380 Euro zzgl. MwSt und Auslagen (einschließlich aller Ausfertigungen)
Beglaubigung einer Generalvollmacht: circa 70 Euro zzgl. MwSt und Auslagen (für jede beglaubigte Vollmacht)