Bestattung und Grabpflege sind zwei wichtige Stichworte zum Thema Todesfall/Nachlass. Wer sein Testament geschrieben hat, ist ziemlich stolz, weil er der Meinung ist, er habe das Wichtigste erledigt. Das ist falsch. Jeder sollte sich zu Lebzeiten außerdem Gedanken über seine Bestattung machen und überlegen, wer sein Grab pflegen soll. Diese Entscheidung seinen Nachkommen zu überlassen, kann ein großer Fehler sein. Der Beweis dafür sind die zahlreichen Streitereien, die vor einem Richter enden wie das folgende Beispiel zeigt: Bei dem „Erbrechtsstreit“, der von dem obersten deutschen Bundesgericht in Zivilsachen (BGH, Urteil v. 26.2. 2019, VI ZR 272/18) entschieden wurde, ging es nicht wie meistens um das liebe Geld. Über drei Instanzen hinweg stritten Tochter und Enkelin um die Frage, wie die Grabstätte des Vaters bzw.Großvaters auszusehen hat. Der Verstorbene hatte es versäumt, festzulegen, ob er ein schlichtes oder ein üppig geschmücktes Grab wünscht. Der Verstorbene wurde in einer „Baumgrabstätte“ beigesetzt. Das ist eine in den letzten Jahren in Mode gekommene Art der Bestattung. Die Urne mit der Asche eines Verstorbenen wird am Fuße eines Baumes vergraben. Es gibt für die Baumsuche spezialisierte Bestattungsunternehmen. Grabschmuck ist bei der Baumgrabstätte nicht vorgesehen. Es stehen jedoch Varianten zur Verfügung, zum Beispiel mehrere Grabstätten um einen Baum kreisförmig anzuordnen. Sie werden zum Beispiel einheitlich bepflanzt, durch Pflastersteine eingefasst und durch eine Gedenktafel gekennzeichnet. Geld und Herzblut Die Enkelin des Verstorbenen störte die vorgeschriebene Schlichtheit. Sie dekorierte die Grabstätte lieber mit auffälligem Schmuck, unter anderem mit einem weithin sichtbaren Herz aus Holz in roter Farbe, mit hochwertigen Kunststoffblumen, Topfpflanzen, mit Engeln und dergleichen mehr. Damit war die Tochter des Verstorbenen überhaupt nicht einverstanden. Sie beschloss, sich nicht nur zu ärgern, sondern zu handeln. Sie entfernte kurzerhand den größten Teil des Grabschmucks, der nach ihrem Geschmack unerträglich kitschig war. Die verärgerte Enkelin, die Geld und Herzblut in das Grab investiert hatte, erstattete Strafanzeige. Die Tochter konterte mit einer Klage auf Unterlassung. Sie verlangte, dass keinerlei Blumengebinde, Ornamente oder andere Gegenstände auf dem Grab abgelegt werden dürfen. Die Rechtslage ist nicht einfach. Die Gerichte der ersten und zweiten Instanz kamen zu unterschiedlichen Urteilen. Der Bundesgerichtshof hatte in dritter Instanz das letzte Wort. Die Tochter setzte sich durch. Die Enkelin musste ihr rotes Herz entfernen. Ihr bleibt nach dem Urteil nur die Möglichkeit, in ihrer eigenen Wohnung dem toten Großvater eine Gedenknische nach ihrem Geschmack einzurichten. Totenfürsorgerecht Während im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1968 BGB klar geregelt ist, wer die Kosten der Beerdigung trägt, nämlich der Erbe, finden sich dort keinerlei Regelungen dazu, wem das Totenfürsorgerecht zusteht. Das ist der Fachausruck für das Recht, über die Art der Beisetzung und der Ausgestaltung der Grabstätte entscheiden zu dürfen. Dieses Recht wird rechtshistorisch aus dem Familienrecht hergeleitet. Es kommt grundsätzlich dem nächsten Angehörigen zu. Der/die nächste Angehörige des Verstorbenen war in diesem Fall die Tochter. Interessant an der Entscheidung ist, dass der Bundesgerichtshof das Totenfürsorgerecht in den Kanon der nach 823 BGB geschützten Rechte aufnimmt und dieses Recht damit ähnlich sieht, wie die Rechte auf Eigentum oder Unverletzlichkeit der Person. Es ist folgerichtig, dem Totenfürsorgeberechtigten auch die Entscheidung über die Gestaltung der Grabstelle zuzubilligen. Leider wissen die meisten Menschen nicht, dass der deutsche Gesetzgeber den Bürgern nicht nur die Möglichkeit lässt, ihr Erbe zu regeln, sondern auch die Totenfürsorge. Das rechtliche Instrumentarium dazu ist die Bestattungsverfügung. Tipp: Schreiben Sie eine solche Willenserklärung. Sie bedarf nicht der Rechtsform des Testaments. Sie sollte nicht in der letztwilligen Verfügung geregelt werden, denn bis diese beim Nachlassgericht eröffnet ist, sind die wesentlichen Fragen der Beisetzung längst entschieden. Wie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gehört eine Bestattungsverfügung zum Kanon der Regelungen, die neben der letztwilligen Verfügung die Überlegungen zur eigenen Hinterlassenschaft abrunden. Die Entscheidung über die Totenfürsorge muss – ebenso wie die Vorsorgevollmacht oder die Patientenverfügung – keinem Verwandten überlassen werden. Oftmals gibt es gar kein Familienmitglied mehr, das diese Aufgabe wahrnehmen kann oder möchte. Es ist möglich, zum Beispiel einenTestamentsvollstrecker mit diesen Aufgaben zu betreuen. In diesem Fall ist es besonders wichtig, dass die Anordnungen zur Bestattung nicht im Testament enthalten sind, sondern in einer gesonderten Verfügung. Auch empfiehlt es sich dringend, den Testamentsvollstrecker in diese Gedankengänge einzubeziehen, damit er die Wünsche umsetzen kann. (Quelle und Text (für den Blog angepasst): Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Vorsitzender der AGT, Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstrecker und Vermögenssorge)
|
Grab oder Urne?
Wenn keine Bestattungsverfügung der Verstorbenen vorliegt, müssen die Hinterbliebenen entscheiden, ob eine Erd- oder eine Feuerbestattung den Wünschen des oder der Toten entspricht. Auch darüber kann es Streit geben, so dass ein Gericht die Entscheidung treffen muss.
Beim Amtsgericht Brandenburg trafen sich zwei Töchter vor dem Richter, deren Mutter an Demenz gelitten hatte. Sie kämpften bereits zu deren Lebzeiten erbittert gegeneinander, ob Grab oder Verbrennung das Richtige wäre. Die für ihre Mutter als Betreuerin bestellte Tochter ergriff die Initiative und schloss einen Bestattungsvorsorgevertrag ab. Dieser Vertrag legte fest, dass die Mutter nach ihrem Tod verbrannt und ihre Urne auf dem Friedhof in der Nähe beigesetzt werden sollte. Die Schwester war wütend, weil das nicht dem Willen ihrer Mutter entspräche. Sie hätte sich eine Erdbestattung und die Beisetzung im Familiengrab gewünscht. Die Geschwister zogen vor Gericht. Es ist nützlich, sich das Urteil zu merken. (35C 16/13, BeckRS 2013, 11348).
Selbst zu bestimmen wie man bestattet werden möchte, das ist Teil des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts (Art.2, Abs. 1).Die Mutter konnte jedoch die ausschließlich ihr zustehende Entscheidung über die Art der Bestattung nicht mehr selbst formulieren. Solange sie lebte, durfte trotzdem niemand anderes an ihrer Stelle tätig werden. Die Totenfürsorge durch Angehörige ist erst nach dem letzten Atemzug möglich. Es ist nicht zulässig, vorher Festlegungen zu treffen wie zum Beispiel einen Bestattungsvorsorgevertrag abzuschließen.
Welche der streitenden Töchter durfte nach dem Tod entscheiden? Das Gericht gab der betreuenden Tochter den Vorzug. Die Begründung lautet: Die Pflege durch einen nahen Angehörigen lege es nahe, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen „Betreutem und Betreuer“ besteht, deshalb bekam die Mutter eine Feuerbestattung
Ich finde vor allem die Möglichkeit der Urnenbestattung interessant. Dass das Sterben nicht teuer sein sollte ist wirklich ein Thema was bei all den Kosten mit denen man sich konfrontiert sieht schwer umzusetzen scheint. Unfassbar, dass es hierbei zu solchen Streitfällen kommen kann. Vielen Dank für Ihren Beitrag zu diesem Thema.
https://www.pfennig-bestattungen.de/weitere-bestattungsarten
Ich wusste nicht, dass Streitigkeiten über die Grabpflege so gewöhnlich sind. Eine Bestattungsverfügung ist auf jeden Fall empfehlenswert. Ich wünsche mir zum Beispiel eine Feuerbestattung und eine Baumgrabstätte hätte ich auch viel lieber als einen Grab auf dem Friedhof. https://www.sandfort-bestattungen-hiltrup.de/leistungen/feuerbestattung
Vielen Dank für den Beitrag zum Thema Bestattung und Grabpflege. Nachdem unser Opa von einem Bestattungsunternehmen für Feuerbestattung beerdigt wurde, wurde in unserer Familie auch über den Grabschmuck diskutiert. Gut zu wissen, dass das gesetzliche Totenfürsorgerecht den Erben zusteht und diese die Entscheidungen rund um die Grabstätte treffen sollten.
Danke, dass Sie erklärt haben, wie Grabpflege ein wichtiger Aspekt ist. Mein Schwiegervater ist gerade verstorben, und die Familie versucht jetzt, sich auf die Beerdigung vorzubereiten. Ich werde mein Bestes tun, um meiner Familie zu helfen, ein Bestattungsinstitut zu finden, das uns bei der Grabpflege helfen kann. https://www.krematorium-meissen.de/oschatz.html
Grüß Gott Herr Hussing!
Ihr Beitrag, für den ich mich bedanke, denn ein Blog lebt vom Echo der Leser, ist ein wichtiger Hinweis.
Ich werde meinen Inhalt verstärkt dem Thema Beerdigung und Grabpflege widmen. Hierzu habe ich die meisten Fragen und
das größte Interesse. Ich habe meinen Blog in den letzten acht Wochen vernachlässigt, weil ich andereit gebraucht wurde.
Künftig gibt es wieder neue Beiträge. Bleiben Sie gesund und mein Blog-Nutzer. Grüße Heide Neukirchen
Es ist wirklich schlimm, dass sich Familien nach dem Tod einer Person um die Beerdigung und Grabstein streiten können. Ich stimme zu, dass jeder sich zu Lebzeiten Gedanken über seine Bestattung machen sollte und überlegen, wer sein Grab pflegen soll. Wenn dies den Nachkommen überlassen wird es sicherlich zu Streitereien kommen. Mein Opa ist im letzten Jahr verstorben und wir haben uns für eine Erdbestattung entschlossen, weil er nicht verbrannt werden wollte. Das hat er immer sehr klar gelassen und wir haben es so gemacht wie er es wünschte. Heute geht meine Oma zum Friedhof, um das Grab zu pflegen, aber wir wissen nicht, wer es in Zukunft machen wird, wenn sie mal verstirbt, weil wir nicht in der Stadt leben. Ich finde es auf jeden Fall wichtig, selbst zu bestimmen wie man bestattet werden möchte. Danke für diesen Beitrag.
Der Beitrag zum Thema Grabsteine ist sehr hilfreich. Ich wollte besser informiert sein, denn ich weiß sehr wenig darüber. Nachdem ich diesen Artikel gelesen habe, weiß ich genug über dieses Thema. https://www.grafgrabsteine.at
Damit sowas nicht passiert, habe ich meine Bestatter bereits gewählt. Ich habe auch alle meine Wünsche besprochen und eine Vorsorge für die Familie abgeschlossen. Das ist glaube einer der letzten Tage, an dem man noch Streit gebrauchen kann.
Ich teile Ihre Meinnung. Als Bestattungsinstitut sind sie ja auch kompetent.
Vielen Dank für Ihr Interesse.
hn
Guten Tag Herr Trabb!
Da Sie wie der Absender zeigt,ein Bestatter sind, kennen Sie sich ja aus.
Vielen Dank für Ihr Interesse an meinem Blog!
Heide Neukirchen