Nachlässe, deren Erben minderjährig sind. Dieses Thema stand im Mittelpunkt des 18. Deutschen Testamentsvollstreckertags am 19. November 2024 in Bonn. Rund 150 Teilnehmer waren ins Wissenschaftszentrum gekommen und nutzten die Chance, die Referenten in den Pausen mit eigenen Fragen zu konfrontieren. 220 Teilnehmer hatten die Möglichkeit genutzt, sich digital einzuwählen.
Der Veranstalter des Symposiums, die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) definiert sich als Sammelstelle aller relevanter Gerichtsentscheidungen und Erfahrungsberichte und reicht sie in Veröffentlichungen, Workshops, und auf dem Testamentsvollstreckertag weiter. Die AGT zertifiziert Testamentsvollstrecker mit Grundkenntnissen (bis jetzt 1 200) und organisiert die Fortbildung. Für die Teilnahme an der Bonner Veranstaltung gab es dafür Punkte.
AGT-Vorsitzender Eberhard Rott beschrieb zu Beginn der Vortragsreihe, was heute Testamentsvollstrecker nicht mehr sind. Rott: „Ein Testamentsvollstrecker ist heute nicht mehr der alte weise Mann.“ Die Anforderungen an das Amt werden größer, denn das Volumen der vererbten Vermögen steigt und die Komplexität nimmt zu, vor allem durch international investiertes Geld, Kryptowährungen oder Patchworkfamilien.
Fallstricke verschiedener Verantwortlichkeiten
Vieles, was harmlos klingt – zum Beispiel das Tagungsthema Minderjährige Erben/Dauertestamentsvollstreckung – kann ein Minenfeld sein zwischen Elternrechten, Vormundschaft, Betreuung, Testamentsvollstreckung, Zuwendungspflege. Ein Vortrag von Professor Karlheinz Muscheler („Aktuelles aus der Rechtsprechung zur Testamentsvollstreckung und aus aktuellem Anlass“) beschrieb die Fallstricke sich überschneidender Verantwortlichkeiten und endete mit einem wichtigen Rat: Erblasser, die einem Minderjährigen ein Vermögen hinterlassen, müssen sehr genau aufpassen, wen sie zu dessen Schutz- und Vertrauenspersonen ernennen und ab welchem Alter der Erbe über den Nachlass selbst entscheiden kann.
Überlegungen zur Vergütung
Das zweite zentrale Thema war am Nachmittag die Testamentsvollstrecker Vergütung. Sie ist im BGB mit „angemessen“ sehr vage formuliert ist. Als Richtschnur der Bezahlung stehen Tabellen zur Verfügung. Die bekannteste Vergütungsempfehlung ist seit 1925 die Rheinische Tabelle des Deutschen Notarvereins. (Wofür der Notarverein zu Beginn der Veranstaltung einen Preis bekam.) Die Rheinische Tabelle wurde aktuell neu gefasst und kann ab 2025 angewendet werden. Sechs Fachleute informierten in einem „Werkstattbericht“ über die Schwierigkeiten, die Vergütung seriös festzulegen. Folgende Stichworte lassen ahnen, wie viele Aspekte wichtig sind: „Bemessungsgrundlage, Vergütungsgrundbeträge, Zuschläge für Nachlassbezogene oder Personenbezogene Nachlässe, Höhe des Zuschlags, Abschläge, Gesamtvergütung, Dauertestamentsvollstreckung und länger dauernde Abwicklungsvollstreckung, Dauertestamentsvollstreckung über Unternehmen und Beteiligungen, Mehrere Testamentsvollstrecker. Außerdem: Fälligkeit/Entnahme/Vorschüsse.“
Trotz differenzierter Überlegungen endete die Diskussion mit einem Appell an den gesunden Menschenverstand: „An Erben und Testamentvollstrecker: Eine vernünftige Kommunikation und Kooperation ist sinnvoller als Streit. An Erblasser: Klare Regelungen!“
Nach sechs Stunden dichter juristischer Informationen lud die AGT zum geselligen Ausklang mit Imbiss ein.