Frage: Wir wollen unserer Tochter eine Immobilie schenken, um Erbschaftssteuer zu sparen. Können wir die Immobilie zurückverlangen, wenn sich die Situation geändert hat und wir es uns anders überlegen?
Antwort: Schenkungen können grundsätzlich nur bei schweren Verfehlungen zurückverlangt werden. Mit dieser Möglichkeit sollten Sie nicht rechnen, wenn Sie schenken. Etwas leichter ist es, falls gleich bei der Schenkung ein Rückforderungsrecht vereinbart wurde. Beispiele für Rückforderungsrechte: bei Alkohol- oder Drogensucht, Beitritt zu einer Sekte, Geschäftsunfähigkeit oder Verkauf der geschenkten Immobilie ohne ihre Zustimmung. Es gibt auch Gründe, die vertrackter nachzuweisen sind, etwa wenn Ihre Tochter ihr Pflichtteil verwirken sollte. Es muss aber viel passieren bis es soweit kommt. Wir raten Ihnen, sich vorher zu überlegen wie gut sie ihre Tochter kennen. Die Zukunft kann niemand vorhersagen, aber manche Entwicklungen sind absehbar.