Der Wunsch, den Nachlass vor Streit zu schützen und gleichzeitig die eigenen Verwandten zu versorgen, führt zur Gründung einer Familienstiftung. Das Vermögen ist damit für die eigenen Nachkommen zwar verloren, aber am Gewinn können sie beteiligt werden.
Das geschieht mit Hilfe der Satzung einer Stiftung. Sie funktioniert wie ein Grundgesetz. In der Satzung wird festgelegt, welche Ziele die Stiftung hat, welche Gremien entscheiden und unter welchen Voraussetzungen eine Auflösung möglich ist. In der Regel werden die Verfügungs-, Stimm- und Kontrollrechte auf die Geschäftsführung, den Stiftungsvorstand und das Kuratorium der Stiftung verteilt. Über diese Gremien kann die Familie die Höhe der Ausschüttung bestimmen und sich, wenn gewünscht, das letzte Wort bei wichtigen unternehmerischen Entscheidungen vorbehalten. Es ist für die einzelnen Erben also sehr wichtig, wer in den Stiftungsvorstand gewählt wird und wieviel Stimmrechte ein Vorstandsmitglied hat. Die konkrete Ausgestaltung der Satzung setzt umfangreiches Spezialwissen voraus und ist eine beliebte Spielwiese für Notare und Anwälte. Sie bekommen als Dank häufig einen Sitz im Stiftungsvorstand.
Das Wort Stiftung hat auch als Familienstiftung einen guten Klang, obwohl das Gemeinwohl wie zum Beispiel bei den Albrecht-Stiftungen übehaupt keine Rolle spielt. Das ist bei der Fielmann Familienstiftung der bekannten Optiker-Kette gleichen Namens oder bei der Stiftung Würth des erfolgreichen Schraubenhändlers, anders geregelt. Diese beiden Stiftungen engagieren sich auch gemeinnützig. Familienstiftung mit Harmonie gleichzusetzen ist allerdings ein fataler Irrtum.