Niederlage für Helmut von Finck im Erbstreit mit seinen Brüdern. Der Sohn des 1980 verstorbenen Münchner Milliardärs August von Finck klagte vor Gericht, es sei von seinen Halbbrüdern August jun. und Wilhelm um einen Teil seines Erbes betrogen worden. Das Landgericht München I hat jetzt das langerwartete Urteil gesprochen: Die Klage Wilhelm von Fincks gegen seine Brüder wurde abgewiesen. Die notarielle Vereinbarung, mit der Helmut für den Gegenwert von 65 Millionen Millionen Mark auf weitere Erbschaftsansprüche verzichtet hatte, ist laut Gericht nicht zu beanstanden. Der Rechtsstreit dauerte ein Jahrzehnt (!)
Frauen und uneheliche Kinder erben nichts
Die Kontroverse hat eine lange Vorgeschichte und geht auf die 70er Jahre des 20. Jahrhunderts zurück. Der damals 76-jährige Bankier und Brauereibesitzer August von Finck vermachte sein Vermögen zu gleichen Teilen seinen Söhnen und dem Sohn seiner Schwester. Er verknüpfte seine Entscheidung mit unmoralischen Auflagen. Uneheliche Kinder und Nachkommen weiblichen Geschlechts kamen bei ihm als Erben nicht infrage. Seine beiden jüngeren Söhne, Gerhard und Helmut, wurden nur als Vorerben „männlicher blutsmäßiger ehelicher Abkömmlinge“ eingesetzt.
Im Testament fügte August von Finck zusätzlich eine Klausel ein, die bald für Streit sorgen sollte, da sie schwierig zu erfüllen war: „Sofern meine erbberechtigten Söhne bei meinem Tod noch nicht persönlich haftende Gesellschafter des Bankhauses sind, mache ich ihnen ausdrücklich die Auflage, es zu werden.“
Als generellen Vorbehalt verfügte August von Finck sen:„Wenn einer meiner Erben Ansprüche erhebt, die mit meinen letztwilligen Anordnungen im Widerspruch stehen oder wenn er sonst meinen letztwilligen Anordnungen zuwiderhandelt, so soll ihm jeglicher Erbteil entzogen werden.“ Zur Einhaltung seiner Verfügungen setzte der alte reiche Mann drei Testamentsvollstrecker ein.
Brüder gegen Bruder
Der Streit zwischen Helmut, Wilhelm und August Junior geht auf den Februar 1985 zurück. Beim Münchner Notar Helmut Keidel wurde vor über 30 Jahren folgende Vereinbarung getroffen: Helmut überträgt sein Erbe – darunter Bankbeteiligungen, Aktien, Ländereien – an seine zwei älteren Brüder. 65 Millionen Mark wurden ihm als Gegenleistung überwiesen. Obwohl damals die Immobilienpreise noch nicht explodierten, war den Beteiligten wohl klar, dass der wahre Wert ein Vielfaches betrug. Mehr als das Zehnfache argumentierten späer Helmuts Anwälte.
Vertrag ist Vertrag! Oder kam gar kein Vertrag zustande? Helmut, damals 25 Jahre jung, war Bhagwan-Jünger und nach Darstellung seiner Rechtsvertreter dem Alkohol und Drogen zugetan. Also gar nicht geschäftsfähig? Die desolate Verfassung, so lautet der Vorwurf, hätten seine Brüder gekannt und ausgenutzt. Helmuts Anwälte forderten für ihren Mandanten die Rückabwicklung des Vertrages.
Fortsetzung folgt
Diverse Gutachten, die das Gericht in Auftrag gegeben hatte, plus Zeugenaussagen ergaben ein anderes Bild. Helmut von Finck war 1985 anderweitig geschäftlich tätig und damit auch geschäftsfähig.
Nach Einschätzung des juristischen Nachrichtendienstes Juve, die auf Recherchen bei Anwälten und Richtern beruht, ist mit der Entscheidung des Landgerichts I der Erbstreit nicht beendet. Es wird erwartet, dass Helmut von Finck in die Berufung geht. Der 61-Jährige züchtet sehr herfolgreich Rennpferde auf seinem Gut in der Lüneburger Heide.
Die Fehde der Finck-Familie hat weitere juristische Facetten. Wilhelm und August von Finck jun. verkauften 1990 die Privatbank Merck Finck & Co. an die Barclays Bank. Durften sie das? Oder verstieß der Verkauf gegen den Willen des Vaters? Gegen den Willen des reichen und eigenwilligen Milliardärs August von Finck ? Die Frage hat schon einmal den Bundesgerichtsh0f beschäftigt.
Das Ziel des Patriarchen, den Hinterbliebenen seinen Willen weit über seinen Tod hinaus aufzuzwingen, ist in seinem Testament durchgängig erkennbar.
Und damit der Streit folgender Generationen vorprogrammiert.