Ein Erbe besteht aus Vermögen, welches der Verstorbene hinterlassen hat. Dazu kann auch ein Urlaubsanspruch gehören.
Das ist neu. Die Meinungen, was zu einem vererbbaren Nachlass gehört, werden oft kontrovers diskutiert. Das führte schon häufig zu Streit und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat jetzt einen unerwarteten Vermögenswert einem möglichen Erbe hinzugefügt: Den Urlaubsanspruch.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahrsurlaub erlischt nicht mit seinem Tod. Dieses Urteil zündete wie eine Bombe in vielen Personalabteilungen der Unternehmen. Man muss das Urteil allerdings genau lesen.
Klar ist, kein Gericht kann etwas daran ändern, dass Tote nicht in Urlaub fahren können, um sich zu erholen. Diesen Anspruch auf Erholung kann also auch niemand erben.
Den Richtern ging es um etwas anderes, nämlich um Geld, konkret um den finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub. Dieser ist nach ihrer Definition ein vererbbarer Vermögenswert. Geklagt hatten zwei Witwen vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Sie forderten einen finanziellen Ausgleich für den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ihre Ehemänner nicht mehr genommen hatten. Der Fall wurde an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet.
Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge, kommentiert: „Die deutsche Rechtssprechung folgt bisher dem Grundsatz, dass betrieblicher Urlaub der Erholung des Arbeitnehmers dient. Wenn dieser aus Rücksicht auf seinen Arbeitgeber keine Ferien macht, ist es nachzuvollziehen, dass er sich die nicht genommene Freizeit auszahlen lassen kann. Der EuGH Urteilsspruch, wonach der Urlaubsanspruch eines Toten auch auf seine Erben übergeht, ist allerdings nicht spontan nachvollziehbar. Es steht neuer Streit bevor, zum Beispiel, wie dieses ‚Erbe‘ berechnet werden soll. Zum Glück betrifft die Mehrzahl der Erbfälle in Deutschland solche Menschen, die nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Hier stellt sich das Problem nicht.“
Eine Abhandlung für Fachleute von Dozent Dr. Philipp Reuß lesen Sie im Blog erbrechtsprofi.eu